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Satzung

Satzung der Heimatfreunde Windecken 1910 e.V.

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(i. d. F. laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1996)
Vereinsregistereintrag am 30. Mai 1996 beim Amtsgericht Hanau

Änderungssatzungen:
1.) Mitgliederversammlung 02. März 2001 § 12, Ziff. 1 bis 4
2.) Mitgliederversammlung 22. März 2002 § 3, Ziff. 1 a bis h
3.) Mitgliederversammlung 26. Februar 2010 § 2, Ziff. 1 bis 4 und §§ 4 a und 4 b
4.) Mitgliederversammlung 28. Februar 2014 § 9 Ziff. 5

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein (ehemals Verkehrs- und Verschönerungsverein) führt den Namen:
    „Heimatfreunde Windecken 1910 e. V.“
    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau unter der Nr. 41 VR 1184 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist 61130 Nidderau-Windecken.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinsfarben und Auszeichnungen

(3. Änderungssatzung: Mitgliederversammlung 26. Februar 2010, § 2, Ziff. 1 bis 4)

  1. Die Farben des Vereins sind rot/gold.
  2. Als Auszeichnungen werden verliehen:
    1. Heimatpreis
    2. Ehrenbrief
    3. Ehrenpreis
    4. Ehrenmitglied
    5. Ehrenvorsitzende/r

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

(2. Änderungssatzung: Mitgliederversammlung 22. März 2002, § 3, Ziff. 1 a bis h)

  1. Die spezielle Arbeit erstreckt sich über den gesamten Stadtteil Windecken und die zugehörige Gemarkung sowie das städtische Museum.
    Der Verein hat daher folgenden Zweck und folgende Aufgaben:
    1. die Erforschung der Geschichte der Stadt Nidderau-Windecken zu fördern, Ergebnisse von Recherchen und Untersuchungen etc. sowie Bildmaterial zu sammeln, zu sichten, zu dokumentieren und gegebenenfalls zu veröffentlichen,
    2. alle Maßnahmen zum Naturschutz, zur Landschaftspflege in der Gemarkung zu unterstützen; ebenso die Pflege der Kultur- und Naturdenkmäler Windeckens.
    3. Vorschläge zur Altstadtsanierung, Stadtverschönerung und Denkmalspflege zu unterbreiten und entsprechende Maßnahmen zu unterstützen
    4. das Städtische Museum im Alten Hospital zu betreuen und zu beleben (u. a. Museumscafè), die Sammlungen durch Erwerb oder anderweitige Beschaffung weiterer Exponate zu ergänzen, notwendige Restaurierungen zu veranlassen, alles unter Berücksichtigung der Verträge mit der Stadt,
    5. altes Brauchtum zu erhalten und neu zu beleben sowie die Windecker Mundart zu dokumentieren und wach zu halten.
    6. Führungen, Vorträge, Exkursionen und Ausflüge, die dem Zweck und den Aufgaben des Vereins entsprechen, zu organisieren und durchzuführen,
    7. zur Belebung des kulturellen Lebens beizutragen,
    8. die Ergebnisse der Vereinsarbeit gegebenenfalls in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  2. Der Verein ist unabhängig und verfolgt weder parteipolitische noch religiöse Ziele.
  3. Der Verein der „Heimatfreunde Windecken 1910 e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Keine Person wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt.
  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 a Mitgliedschaft

(3. Änderungssatzung: Mitgliederversammlung 26. Februar 2010, §§ 4 a und 4 b)

  1. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
    3. jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    4. juristischen Personen
      (z. B.: Gewerbe, Handel, Handwerk oder Unternehmen)
  2. Die kooperative Mitgliedschaft von Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Vereinen und Schulen ist möglich.
  3. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden – ohne Rücksicht auf Nationalität, Rasse oder Religion – die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die vorbehaltlos die Satzung und Beschlüsse des Vereins anerkennen. Der Beitritt erfolgt mittels eines Aufnahmescheines oder einer schriftlichen Erklärung
  4. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zur Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes.
  5. Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 b Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(3. Änderungssatzung: Mitgliederversammlung 26. Februar 2010, §§ 4 a und 4 b)

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Speicherung
    • Bearbeitung
    • Verarbeitung
    • Übermittlung
    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    • Sperrung seiner Daten
    • Löschung seiner Daten
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod
    2. durch Austritt
      Der Austritt ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft möglich. Die Mitgliedschaft endet am Jahresende, wenn die Kündigung sechs Wochen vor Jahresende schriftlich dem Vorstand vorliegt.
      Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
    3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diesen Rückstand nicht bezahlt. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte ruhen, wenn das Mitglied seiner Beitragsleistung nicht nachgekommen ist.
    4. durch Ausschluss
      • bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
      • wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und im besonderen Maße die Belange des Vereins schädigen;
      • wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

    Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen einzureichen. Dem Angeschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Entscheid ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied schriftlich Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Betroffenen über den Einspruch endgültig.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Außerdem kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Beitrag ist pünktlich und regelmäßig zu entrichten.
  4. Der Beitragseinzug erfolgt in der Regel über Lastschriftverfahren oder durch Überweisung.
  5. Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag durch den Vorstand gestundet werden.
  6. Aus berechtigten Gründen kann ein Mitglied Beitragsbefreiung beim Vorstand beantragen. Bei Genehmigung des Antrages dauert die Mitgliedschaft an.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ältestenrat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der Regel unmittelbar nach Ende des Geschäftsjahres statt, spätestens bis 31. März.
  3. Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vorher – unter Angabe der Tagesordnung – sämtlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind schriftlich und begründet eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  5. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht im Falle der Auflösung des Vereins; hier gelten die Bestimmungen des § 14 dieser Satzung.
  6. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Es kann auch aus der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn ein entsprechender Antrag vor oder in der Versammlung gestellt und beschlossen wird.
  7. Alle Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst.
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur auf Antrag von 25% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf die gleiche Weise, wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern.
  10. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden sich dafür entscheidet.
  11. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung b) die Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Schriftführers c) die Zahl der erschienenen Mitglieder. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, d) die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung e) die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Berufung der Versammlung mit angekündigt war, f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung, g) der genaue Wortlaut bei Satzungsänderungen, h) über was abgestimmt wurde, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  12. Die Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: a) den Vorstands- und Kassenbericht entgegen zu nehmen; b) über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden; c) die Neuwahl des Vorstandes durchzuführen; d) die Kassenprüfer zu wählen; e) ggf. den Ältestenrat zu wählen; f) über Anträge zu beraten und zu beschließen.

 

§ 9 Vorstand

(4. Änderungssatzung: Mitgliederversammlung 28. Februar 2014, § 9 Ziff. 5)

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. der/dem 1. Vorsitzenden
    2. der/ dem 2. Vorsitzenden
    3. der/dem Kassierer/in
    4. der/dem Schriftführer/in
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    • der/dem Pressewart/in
    • ggf. den Beisitzern, deren Anzahl vor der Wahl festzulegen ist
    • den Vorsitzenden der Ausschüsse bzw. den Abteilungsleitern/innen.
    Der Vorstand kann beschließen, weitere aktive Mitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einzuladen.
  3. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils gemeinsam zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes.
  4. Die Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre.
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit übernimmt ein Mitglied des verbliebenen Vorstandes die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes in Personalunion bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden eingeladen. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
  7. Über die Beratungen und Beschlüsse in Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  8. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er ist verpflichtet, die Interessen des Vereins gewissenhaft wahrzunehmen. Der Vorstand hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen und alle Maßnahmen zu treffen, die dem Zweck des Vereins dienen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  10. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung, im Verhinderungsfall sein/seine Stellvertreter/in.
  11. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben Mitglieder und Ausschüsse einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach den gestellten Aufgaben. Für die eingesetzten Mitglieder oder Ausschüsse bleibt der Vorstand weisungsbefugt. Die eingesetzten Mitglieder oder Ausschüsse sind nicht berechtigt, Verpflichtungen bzw. Verbindlichkeiten einzugehen, die über den vom Vorstand festgelegten Rahmen hinausgehen. Bei Zuwiderhandlungen haben die Betreffenden für auftretende Folgen selbst ein zu stehen.
  12. Der Vorstand kann Anordnungen der Ausschüsse aufheben.

 

§ 10 Abteilungen

  1. Anstelle eines Ausschusses, kann nach Beschluss des Vorstandes, eine Abteilung gebildet werden. Diese wird von einem/einer Abteilungsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Abteilung wählt selbständig einen Vorstand. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei analog anzuwenden.
  3. Der Abteilung obliegt es, die sich aus der Satzung für sie ergebenden Aufgaben zu erledigen.
  4. Der Vorstand beschließt die Höhe der für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel. Über Einnahmen und Ausgaben ist von dem Kassierer der Abteilung ordnungsgemäß Buch zu führen. Halbjährlich ist dem Vorstand eine Halbjahresabrechnung vorzulegen.
  5. Die Abteilungen sind nicht berechtigt, Verpflichtungen bzw. Verbindlichkeiten einzugehen. Bei Zuwiderhandlungen haben die Betreffenden für auftretende Folgen selbst ein zu stehen.

 

§ 11 Ältestenrat

  1. Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliedschaft einen Ältestenrat wählen. Vor der Wahl wird die Anzahl der Mitglieder des Ältestenrates festgelegt.
  2. Der Ältestenrat wirkt beratend bei wichtigen Vereinsangelegenheiten mit.
  3. Der/Die Vorsitzende oder Sprecher/in des Ältestenrates wird innerhalb des Gremiums gewählt.
  4. Als Mitglied des Ältestenrates kann nur gewählt werden, wer das 50. Lebensjahr überschritten hat und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins ist. Hierzu zählen auch Ehrenmitglieder.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Ältestenrates sein.
  6. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Über die Sitzung des Ältestenrates ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 12 Kassenprüfer

(1. Änderungssatzung: Mitgliederversammlung 02. März 2001, § 12, Ziff. 1 bis 4)

  1. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren (§9 Ziffer 4) zu wählen, die Nichtmitglieder des Vorstandes sein dürfen.
  2. Die Kassenprüfer/innen sind zur Abgabe eines jährlichen Berichtes vor der Mitgliederversammlung (JHV) verpflichtet.
  3. Eine Anschlusswahl der Kassenprüfer/innen ist nicht möglich.
  4. Um bei einer Kassenprüfung Kontinuität zu gewährleisten, wechselt nur die Hälfte der Kassenprüfer/innen bei einer Wahl.

Bei den Wahlen 2002 werden aus diesem Grund 1 oder 2 Kassenprüfer/innen nur für ein Jahr gewählt. Ab diesem Zeitpunkt sind bei jeder Mitgliederversammlung (JHV) Kassenprüfer/innen zu wählen.

 

§ 13 Haftung

Die Mitglieder des Vereins sind durch eine Versicherung, wie sie für Vereine üblich ist, versichert.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreivierteilmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß und zum Zwecke der Auflösung eingeladen wurde und mindestens 50 % der eingeschriebenen Mitglieder erschienen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall entscheiden die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nidderau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Die von der Mitgliederversammlung am 27. Januar 1996 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Satzung vom 22. Oktober 1993 verliert damit ihre Gültigkeit.

Nidderau, den 27. Januar 1996
Die Satzung wurde am 30. Mai 1996 unter der Nr. 41 VR 1184
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau a. M. eingetragen.

 





Änderungssatzungen:

  1. Mitgliederversammlung 02. März 2001 § 12, Ziff. 1 bis 4
  2. Mitgliederversammlung 22. März 2002 § 3, Ziff. 1 a bis h
  3. Mitgliederversammlung 26. Februar 2010 § 2, Ziff. 1 bis 4 und §§ 4 a und 4 b
  4. Mitgliederversammlung 28. Februar 2014 § 9, Ziff. 5


Die vorstehenden 4 Änderungssatzungen sind in die Satzung vom 27. Januar 1996 eingeflossen, zusätzlich erfolgte darauf ein Hinweis.

Der Vorstand bestätigt durch die nachstehenden Unterschriften, dass der vorstehende Satzungstext die in der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2014 beschlossenen Änderungen enthält und im Übrigen mit der zuletzt bei Gericht eingereichten Satzungsabschrift übereinstimmt.

Nidderau, den 25. März 2014